Auch das Überholmanöver der Polizei habe der Beschuldigte detailliert und nachvollziehbar geschildert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dies nicht nur anhand von Details erfolgt, die sich den Akten entnehmen liessen. Die vom Beschuldigten geschilderte Position der Scheibe bzw. das Ausmass der Schneeanhaftungen werde auch durch die Polizeifotos gestützt.