So schildere er das Überholmanöver der Polizei zwar ausführlich, aber ohne «Erwähnung situationsbedingter Details». Das Geschilderte habe von ihm grösstenteils auch über den Rückspiegel wahrgenommen oder aus den Strafakten entnommen werden können. Es sei darum davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die schneebedeckten Seitenscheiben in seinem Blickfeld erheblich eingeschränkt gewesen und es für ihn unmöglich gewesen sei, einen vorschriftsgemässen Seitenblick zu machen bzw. genügende Sicht nach links zu haben.