Soweit der Beschuldigte weiter ausführe, der am Fahrzeug haftende Schnee habe seine Sicht – insbesondere in die Seitenspiegel – nicht beeinträchtigt, vermöge ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten. Zwar erschienen seine Aussagen, wonach die linke vordere Seitenscheibe zu 2/3 und jene auf der rechten Vorderseite zu ¾ frei von Schnee gewesen sei, plausibel, müssten aber bei einer Gesamtwürdigung relati-