Gegen das Herunterlassen der vorderen linken Seitenscheibe spreche sodann die fehlende Ansammlung von Schnee am unteren Fensterrand, welche bei einem solchen Vorgehen normalerweise entstehe. Es sei nach dem Gesagten evident, dass der Beschuldigte bei der Inbetriebnahme des Fahrzeugs, entgegen seinen Aussagen, nur mittels Scheibenwischer die Front- und die Rückscheibe, nicht aber die Seitenscheiben, von Schnee befreit habe. Soweit der Beschuldigte weiter ausführe, der am Fahrzeug haftende Schnee habe seine Sicht – insbesondere in die Seitenspiegel – nicht beeinträchtigt, vermöge ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten.