Zusammengefasst erwog sie, die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die beiden vorderen Seitenscheiben heruntergelassen habe, um sie zu putzen, stünden in Widerspruch zu den edierten Fotografien. So sei die linke vordere Seitenscheibe zwar augenscheinlich schneebefreiter, als die hintere, der «Schmelzverlauf des Schnees» deute aber keinesfalls darauf hin, dass diese heruntergelassen worden sei. Der Schnee auf der linken vorderen Seitenscheibe sei im «oberen Sechstel erkennbar undichter und lückenhafter», was ein «typisches Abbild von schmelzendem Schnee» abgebe.