11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung auf die (knappen) Schilderungen der Kantonspolizei im Anzeigerapport, auf die Fotodokumentation sowie auf die Aussagen des Beschuldigten. Zusammengefasst erwog sie, die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die beiden vorderen Seitenscheiben heruntergelassen habe, um sie zu putzen, stünden in Widerspruch zu den edierten Fotografien.