154 Z. 24 f.). Da ihm diese bis anhin nicht in Farbe zur Verfügung gestanden seien, habe er die offenen Fenster erstmals an der Berufungsverhandlung thematisiert (pag. 154 Z. 27-30). Als er von seinem Domizil losgefahren sei, habe er genügende Sicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer gehabt (pag. 154 Z. 35-39). Auch der Blick in die beiden Seitenspiegel sei gewährleistet gewesen (pag. 156 Z. 4 f.). Nach der Kontrolle durch die Polizei habe er die schneebehafteten Scheiben mit einem sich im Fahrzeug befindlichen Besen gesäubert (pag. 155 Z. 10-12).