Die während der Einvernahme gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv wird an dieser Stelle verwiesen (Ziff. II./3. der Entscheidbegründung; pag. 98 f.) Weitere Beweismassnahmen wurden weder von der Verfahrensleitung in Aussicht genommen, noch von der Verteidigung beantragt.