Die nachgelieferten Bilder zeigen nebst der linken Fahrzeughälfte (pag. 50 f.) eine Frontansicht des Wagens (pag. 52 f.), dokumentieren den Bereich der Beifahrertür bzw. des rechten vorderen Seitenfensters (pag. 54) und des linken Seitenspiegels (pag. 55 f.). 10.4 Erstinstanzliche Hauptverhandlung Anlässlich der wegen Arbeitsunfähigkeit der zuständigen Gerichtspräsidentin auf den 19. Januar 2017 verschobenen erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte einzig eine Befragung des Beschuldigten (pag. 74 f.). Die während der Einvernahme gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst.