Erst nachdem ihm mehr als ein Jahr nach dem Vorfall der Strafbefehl zugegangen und er aufgefordert worden war, seine Einsprache zu begründen (pag. 13 f.), legte der Beschuldigte seine Sicht der Dinge dar. In Übereinstimmung mit der Eingabe seiner Rechtsschutzversicherung vom 30. März 2016 (pag. 16), beantragte er in der Einsprachebegründung an die Staatsanwaltschaft vom 31. März 2016 (pag. 17) eine Verurteilung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit.