9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den betreffenden Personenwagen zum besagten Zeitpunkt gelenkt zu haben. Auch der Umstand, dass die vorderen Seitenscheiben nicht vollständig von Schnee befreit waren, ist unbestritten. Bestritten ist indessen das Ausmass der Schneeanhaftungen und der damit verbundenen Sichtbeschränkung.