3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Es ist von der Kammer in allen Punkten und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer dabei an das sog. Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung