4. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. August 2017 gab die Kammer bekannt, sie behalte sich gestützt auf Art. 344 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) eine abweichende rechtliche Würdigung vor und prüfe den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), evtl. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG).