3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte hatte in seiner Berufungserklärung zum einen beantragt, er sei im oberinstanzlichen Verfahren erneut zu befragen und zum anderen, es sei durch das Gericht an einem Fahrzeug Peugeot Modell 208 ein Augenschein vorzunehmen (pag. 123 f.). Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 wies die Kammer diese Beweisanträge begründet ab (pag. 134 f.). Weil das Verfahren mündlich durchgeführt wurde, kam die Kammer in der Hauptverhandlung vom 8. August 2017 auf ihren Beschluss vom 3. Mai 2017 zurück und führte mit dem Beschuldigten nochmals eine Befragung durch (pag. 153 ff.).