Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 wurde u.a. die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob er mit der Durchführung eines solchen einverstanden sei (pag. 134 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, so dass am 31. Mai 2017 die Durchführung des mündlichen Verfahrens verfügt wurde (pag. 137).