2 Am 25. April 2015 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 123 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 1. Mai 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 132 f.). Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 wurde u.a. die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob er mit der Durchführung eines solchen einverstanden sei (pag.