Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO verfügt: 1. Die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin Konkursmasse E.________ sel. wird abgewiesen. 2. Die Genugtuungsforderung der Zivilklägerin Konkursmasse E.________ sel. wird abgewiesen. 3. Für die Zivilklage werden keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. 93 C. Zu eröffnen: - A.________, a.v.d. Fürsprecher B.________ - C.________, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Zivilklägerin (auszugsweise)