1. Der bei C.________ beschlagnahmte Staubsauger iRobot wird zur Verwertung, allenfalls zur Vernichtung, eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der bei C.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 30.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 25.10.2014 in H.________ z.N. von E.________ sel.; unter Tragung von 3/5 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘779.20, ausmachend CHF 6‘467.50, durch den Kanton Bern; und unter Tragung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 durch den Kanton Bern. III.