von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 25.10.2014 in H.________ z.N. von E.________ sel.; unter Tragung von 4/5 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 10‘779.20, ausmachend CHF 8‘623.35, durch den Kanton Bern; und unter Tragung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 durch den Kanton Bern. III. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruches gemäss Ziff. I. b. in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, 34, 42, 44, 47 aStGB, 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 426, 428 StPO verurteilt: