und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB, Art. 10 Abs. 4, 99 Ziff. 3 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. 84 II. A.________ wird freigesprochen: