von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen am 25.10.2014 in H.________ z.N. von E.________ sel.; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss), begangen am 23.10.2015 in AE.________; 2. des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23.10.2015 in AE.________; 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 23.10.2015 in AE.________