19. Parteientschädigung nach Art. 433 StPO Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Da die Zivilklägerin nach diesem 82 Ausgang des Verfahrens unterliegt, entfällt sowohl erst- wie oberinstanzlich eine Parteientschädigung nach Art. 433 StPO.