_ ist zudem auch mit seinem Antrag auf bedingten Vollzug der Geldstrafe für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand durchgedrungen. Die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, werden somit – je hälftig mit CHF 1‘500.00 auf die beiden Beschuldigten entfallend – vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 VKD). Für die Tatsache, dass C.__