zur Bezahlung aufzuerlegen. 16.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten haben mit ihrem Hauptantrag auf Freispruch vom Vorwurf des Raubes beide obsiegt. A.________ ist zudem auch mit seinem Antrag auf bedingten Vollzug der Geldstrafe für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand durchgedrungen.