Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Verfahrenskostenregelung neu zu bestimmen. Die beiden Beschuldigten wurden oberinstanzlich – anders als erstinstanzlich – vom Vorwurf des Raubes freigesprochen. Die restlichen Schuldsprüche sind dagegen in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 21‘558.40 (inkl. CHF 2‘000.00 für die erstinstanzliche Entscheidbegründung, pag. 1040), welche je hälftig auf die Beschuldigten entfallen, also je CHF 10‘779.20. Betreffend A.___