vom Vorwurf des Raubes wird die Zivilklage abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behandlung der Schadensersatz- und Genugtuungsforderung hat keinen massgeblichen Aufwand verursacht. Somit wurden/werden für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung