Die Sucht von C.________ sei bei allen Delikten strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 1037). Die Kammer erachtete diese erstinstanzlichen Erwägungen als angemessen und sieht keinen Grund, davon abzuweichen. 79 Es ist somit eine Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 auszufällen, als Zusatzstrafe zu den beiden rechtskräftigen Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 12. April 2016 und vom 19. September 2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 15 Tage. V. Zivilpunkt