Die Vorinstanz erachtete für die vorliegend zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zu den beiden rechtskräftigen Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 und vom 19. September 2016 eine Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 als angemessen. Dabei führte sie näher aus, für die 13 geringfügigen Diebstähle sei eine Busse von CHF 700.00 angemessen. Für den Konsum von Heroin, Kokain und Dormicum sei asperiert eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 und für die sechs Widerhandlungen gegen das Persönenbeförderungsgesetz sei asperiert eine Busse von CHF 500.00 angemessen. Die Sucht von C._____