2016. Es ist somit vorliegend methodisch eine Zusatzstrafe zu beiden letztgenannten Urteilen zu bilden ist. Betreffend Strafrahmen und VBRS-Richtlinien wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 1037), ebenfalls in Bezug auf die Ausführungen zur retrospektiven Konkurrenz (pag. 1035). Die Vorinstanz erachtete für die vorliegend zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zu den beiden rechtskräftigen Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 und vom 19. September 2016 eine Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 als angemessen.