1369 ff.) liegen beim Beschuldigten zwei gleichartige Vorstrafen vor, welche im Rahmen der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen sind: Dabei handelt es sich um die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 für mehrfach begangene geringfügige Vermögensdelikte ausgesprochene rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 650.00 sowie um die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. September 2016 für mehrfach begangene geringfügige Vermögensdelikte ausgesprochene rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00.