Einzig beim Urteil Nr. 16 sind Taten vor dem 17. November 2016 vorhanden. Dieses Urteil erging aber bereits als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 19. September 2016 (Nr. 15), welches seinerseits im Urteil der Vorinstanz bereits berücksichtigt worden ist, weshalb auch diesbezüglich keine Zusatzstrafe zu erfolgen hat. 14.1.10 Fazit