78 Gestützt hierauf sind nach Auffassung der Kammer alle Urteile, die nach dem 17. November 2016 ergangen sind und Taten betreffen, die alle nach dem 17. November 2016 begangen wurden, nicht in die Zusatzstrafenbildung einzubeziehen, weil für diese Urteile unabhängige Strafen auszusprechen waren. Dies wiederum bedeutet, dass alle Urteile im Strafregister ab Nr. 17 – 23 nicht an dieser Stelle zu berücksichtigen sind. Einzig beim Urteil Nr. 16 sind Taten vor dem 17. November 2016 vorhanden.