1369 ff.). Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob derjenige der erneut delinquiert, nachdem er bereits wegen anderer Delikte verurteilt wurde, in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen soll. Dazu folgendes: BGE 6B_30/2015 Erw. 1.3: Die Taten, für welche der Beschwerdeführer eine Bestrafung in der Form einer Zusatzstrafe zum Urteil der Audiencia Provincial de Sevilla vom 9. Februar 2011 verlangt, waren bereits Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts P.________ vom 18. März 2008. Letzteres ist hinsichtlich der Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Ersturteil zu qualifizieren.