49 Abs. 2 aStGB). Wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer gleichartigen Strafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit gleichartiger Strafe führen, besteht ein Fall von (teilweiser) retrospektiver Konkurrenz und Art. 49 Abs. 2 aStGB hat zwingend zur Anwendung zu gelangen (Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 49 N 128). a) Andere Verurteilungen bis zum 17. November 2016 (erstinstanzliches Urteil im vorliegenden Verfahren) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest (pag. 1035): C.____