42 Abs. 1 aStGB fällt auf Grund der zahlreichen und vielfach einschlägigen Vorstrafen ausser Betracht. Ein bedingter Vollzug wurde überdies auch seitens der Verteidigung von C.________ nicht beantragt. 14.1.8 Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Die Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 23 Tagen (14. November 2014 sowie vom 7. Dezember 2015 bis 28. Dezember 2015) wird gemäss Art. 51 aStGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.