14.1.6 Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erscheint der Kammer als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen als dem Gesamtverschulden von C.________ angemessen. 14.1.7 Bedingter Strafvollzug Es wird vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zum bedingten Vollzug verwiesen (pag. 1036). Ein bedingter Vollzug der Strafe i.S.v. Art. 42 Abs. 1 aStGB fällt auf Grund der zahlreichen und vielfach einschlägigen Vorstrafen ausser Betracht.