1369 ff.). Dies führt zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 50 Strafeinheiten. Dagegen ist die Geständnisbereitschaft von C.________ strafmindernd zu berücksichtigen, hierfür ist eine Strafminderung von 30 Strafeinheiten angezeigt. Daraus ergibt sich, dass die auf Grund der Tatkomponente festgesetzte Freiheitsstrafe von 130 Tagen gestützt auf die Täterkomponente um insgesamt 20 Tage zu erhöhen ist. 14.1.6 Konkretes Strafmass