76 Die Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz als neutral gewichtet. Da beim Beschuldigten bisher keine Strafen Wirkung gezeigt haben, ist jedoch gar von einer leicht unterdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen, was zwar festzustellen ist, sich aber vorliegend nicht straferhöhend auswirkt. Insgesamt fallen das Verhalten nach der Tat bzw. die einschlägigen, zahlreichen Vorstrafen sowie die zahlreichen neuen Verurteilungen seit der Begehung der zu beurteilenden Delikte bis heute straferhöhend ins Gewicht (pag. 1369 ff.).