1033 f.). Ergänzend hierzu ist in Bezug auf die aktuellen persönlichen Verhältnissen und die Strafempfindlichkeit Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte lebt aktuell von der Sozialhilfe und ist hoch verschuldet (pag. 1397, 1187 ff.). Von seiner Frau ist er getrennt, die Scheidung ist in Gang. Seine beiden Kinder leben bei der Mutter, nach eigenen Angaben sehe er aber die Kinder regelmässig am Wochenende und telefoniere täglich mit seiner Frau (1397). Laut seinem Hausarzt ist der Beschuldigte wegen seinen Schlafstörungen und seiner Drogensucht in medikamentöser Behandlung, die Therapie zeige einen guten Verlauf.