Die Vorinstanz berücksichtigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz asperierend noch mit 30 Strafeinheiten, auch dies ist zu bestätigen. Die zuvor auf 100 Tage festgesetzte Freiheitsstrafe wird damit um weitere 30 Strafeinheiten auf 130 Tage Freiheitsstrafe erhöht. 14.1.5 Täterkomponente Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen, welche von der Kammer bestätigt werden (pag. 1033 f.).