Für 40-100 Tabletten Ecstasy/Rohypnol ist eine Referenzstrafe von 10-30 Strafeinheiten vorgesehen. Mit Blick auf diesen Referenzsachverhalt und unter Beachtung der vorinstanzlich ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind die vorinstanzlich für die Tatkomponente ausgesprochenen 50 Tage im vorliegenden Fall angemessen. Die Kammer hat keine triftigen Gründe, um davon abzuweichen. Die Vorinstanz berücksichtigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz asperierend noch mit 30 Strafeinheiten, auch dies ist zu bestätigen.