75 Händlerstufe stattfand (pag. 1032). Bei der subjektiven Tatschwere erachtete die Vorinstanz die Sucht von C.________ als leicht strafmindernd und reduzierte die Strafe um 10 Tage, womit im Ergebnis für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen resultierte. Fürsprecher D.________ erachtete dies als zu hoch, und führte aus, für den Verkauf der Drogen seien in casu höchstens 30 Strafeinheiten angemessen, sein Mandant sei nur Vermittler gewesen und habe die Drogen ohne Gewinn an E.________ veräussert.