I.B.5. der Anklageschrift) Unter Beachtung der VBRS-Richtlinien und eines entsprechenden Referenzsachverhalts erachtete die Vorinstanz für den Verkauf des Beschuldigten von insgesamt ca. 50 Tabletten Dormicum, 10 Gramm Kokaingemisch sowie 2.5 Gramm Heroingemisch unter dem Titel der objektiven Tatschwere eine Freiheitstrafe von 60 Tagen als angemessen, dabei berücksichtigte sie auch, dass der Handel unter bereits Drogen konsumierenden Personen auf unterster