Die auf Grund der Diebstähle zuvor auf 50 Tagen festgesetzte Freiheitsstrafe wird damit um weitere 50 Strafeinheiten auf 100 Tage Freiheitsstrafe erhöht. 14.1.4 Tatkomponente Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.B.5. der Anklageschrift)