Damit kam die Vorinstanz auf Grund der objektiven Tatschwere auf eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen. Bei der subjektiven Tatschwere nahm die Vorinstanz aufgrund der Suchterkrankung eine Strafminderung um 10 Tage vor, womit eine Strafe von 70 Tagen für die 16 Hausfriedensbrüche resultierte, asperierend berücksichtigte die Vorinstanz die 16 Hausfriedensbrüche noch mit 50 Tagen. Dies erachtet die Kammer als angemessen und keineswegs übersetzt. Die auf Grund der Diebstähle zuvor auf 50 Tagen festgesetzte Freiheitsstrafe wird damit um weitere 50 Strafeinheiten auf 100 Tage Freiheitsstrafe erhöht.