Der Beschuldigte betrat in insgesamt 16 Fällen trotz bestehendem Hausverbot ein Geschäft zwecks Diebstahls. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass die Hausfriedensbrüche als Begleitdelikte der Diebstähle anzusehen sind und je Vorfall eine Strafe von 5 Tagen als angemessen erachtet. Damit kam die Vorinstanz auf Grund der objektiven Tatschwere auf eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen.