Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1031 f.). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 19. Juni 2015 (per 1. Juli 2015) sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte betrat in insgesamt 16 Fällen trotz bestehendem Hausverbot ein Geschäft zwecks Diebstahls.