_ erachtete diese dagegen als zu hoch. Da es sich nicht um gewaltsame Einbrüche handeln würde, nur Hausverbote verletzt worden seien, es sich lediglich um Begleitdelikte zu den Diebstählen handeln würde und ein Vorsatz 2. Grades anzunehmen sei, seien im Ergebnis für die 16 angeklagten Hausfriedensbrüche zusammen 40 Strafeinheiten genügend. Die Kammer erachtet die Erörterung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten durch die Vorinstanz als korrekt. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag.