Tatkomponente Hausfriedensbruch (Ziffer I.B.4. der Anklageschrift) Die Vorinstanz erachtete für die 16 angeklagten Hausfriedensbrüche auf Grund der objektiven und subjektiven Tatkomponente für sich alleine betrachtet insgesamt 70 Strafeinheiten als angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete diese Bemessung als angemessen. Fürsprecher D.________ erachtete diese dagegen als zu hoch.