Auf Grund des Wegfalls des Schuldspruchs des Raubes ist für die Bildung der Einsatzstrafe ein anderes „schwerstes“ Delikt zu bestimmen und anschliessend diese Einsatzstrafe auf Grund der Gleichartigkeit der Strafen mit den weiteren Delikten (Verbrechen und Vergehen) zu asperieren und damit die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Die Kammer erachtet vorliegend den Diebstahl vom 13. April 2015 z.N. der AU.________ AG mit dem höchsten Betrag (CHF 447.00) als schwerstes Delikt und für die Einsatzstrafe massgebend. Der Beschuldigte nahm beim Vorfall vom 13. April 2015 die Ware (2 Helikopter und 1 Drohne, pag.